§ 327 Verwertung von Sicherheiten
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 4
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- BGH, 03.03.2005 – III ZR 273/03Zitiert von 1
- BGH, 05.07.2007 – III ZR 143/06
- BFH, 17.12.2003 – I R 1/02Zitiert von 4
- OLG Hamm, 20.01.2011 – I-28 U 139/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Werden Geldforderungen, die im Verwaltungsverfahren vollstreckbar sind (§ 251), bei Fälligkeit nicht erfüllt, kann sich die Vollstreckungsbehörde aus den Sicherheiten befriedigen, die sie zur Sicherung dieser Ansprüche erlangt hat. Die Sicherheiten werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts verwertet. Die Verwertung darf erst erfolgen, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekannt gegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.